Es sei somit der Bund, der die Vorgaben mache und bestimme, in welchen Fachgebieten Ärztinnen und Ärzte bei einer Unterversorgung von der genannten Zulassungsvoraussetzung ausgenommen werden könnten, indem er entsprechende Regelungen im Bundesrecht verankere. Eine kantonale Vollzugsbehörde sei daher nicht befugt, selbständig weitere Ausnahmen zu bestimmen und damit in die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Krankenversicherung (Art. 117 BV7) einzugreifen. Da die Beschwerdeführerin die Zulassungsvoraussetzung der mindestens dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte nach Art. 37 Abs. 1 KVG nicht erfülle, sei das Ge-