Der Bund ermächtige damit die Kantone in den vier abschliessend genannten Fachgebieten Ärztinnen und Ärzte von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, auszunehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung bestehe. Es sei somit der Bund, der die Vorgaben mache und bestimme, in welchen Fachgebieten Ärztinnen und Ärzte bei einer Unterversorgung von der genannten Zulassungsvoraussetzung ausgenommen werden könnten, indem er entsprechende Regelungen im Bundesrecht verankere.