Art. 37 Abs. 1bis KVG sei per 18. März 2023 in Kraft gesetzt worden und befristet gültig bis zum 31. Dezember 2027. Der Bund ermächtige damit die Kantone in den vier abschliessend genannten Fachgebieten Ärztinnen und Ärzte von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, auszunehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung bestehe.