Weiter kann vorliegend anders als in BVR 1995 S. 312 E. 7b auch nicht von unvorhersehbaren Veränderungen ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat die Bewilligungserteilung nie von einer Inspektion abhängig gemacht, sondern seit der ersten Mitteilung von D.___ darauf hingewiesen, dass aufgrund der Neueröffnung einer öffentlichen Apotheke in X.___ keine neue Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erteilt werde. Die Verhältnisse haben sich seither nicht verändert. Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Die angefochtene Verfügung ist auch unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden. 8. Ergebnis