Praxisnachfolger, über diese E-Mail in Kenntnis gesetzt hat. Selbst wenn dies nicht zutreffen würde, wäre es am Beschwerdeführer gewesen, sich bevor er die angeblichen Investitionen tätigte, bei der Vorinstanz bezüglich der Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Investitionen abzusichern. Zudem hat der Beschwerdeführer keinen einzigen Nachweis für die angeblichen Investitionen eingereicht. Es liegt somit weder eine Vertrauensgrundlage vor, noch hat der Beschwerdeführer nachweislich Dispositionen getätigt. Weiter kann vorliegend anders als in BVR 1995 S. 312 E. 7b auch nicht von unvorhersehbaren Veränderungen ausgegangen werden.