7.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Praxis D.___ die Vorinstanz per E-Mail vom 8. März 2023 über die Weiterführung der Praxis ab 1. August 2023 durch den Beschwerdeführer informiert hat.46 Bereits in der E-Mail vom 13. März 2023 informierte die Vorinstanz die Praxis D.___ darüber, dass eine neue Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke nicht ausgestellt werden könne, da demnächst eine zweite öffentliche Apotheke in X.___ eröffnet werde und somit die Notfallversorgung durch zwei Apotheken gewährleistet sei.47 Diese Information erfolgte zwar nicht direkt an den Beschwerdeführer, es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass D.___ den Beschwerdeführer, sein