7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei die 10-jährige Übergangsfrist von Art. 52 Abs. 3 GesG auch deshalb zu gewähren, weil er bereits im Zeitpunkt seiner E-Mail vom 24. März 2023 beziehungsweise vor der Antwort der Vorinstanz vom 11. Mai 2023 finanzielle Anstrengungen unternommen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er von einer zweiten bewilligten öffentlichen Apotheke keine Kenntnis gehabt. Das Verwaltungsgericht habe in BVR 1995 S. 312 E. 7b festgehalten, dass es nicht befriedigend sei, dass Personen, die eine Privatapothekenbewilligung beantragen und im Hinblick darauf namhafte Investitionen tätigen würden, das volle Risiko tragen müssten, da