Das Verwaltungsgericht hat demnach nicht auf dem Zeitpunkt der Eröffnung der öffentlichen Apotheke, sondern des Inkrafttretens der neuen Notfalldienstregelung abgestellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers äusserte sich das Verwaltungsgericht nicht zur Frage, ob der Zeitpunkt der Bewilligung oder jener der Eröffnung massgebend ist. Weiter ist es auch nicht Sinn und Zweck der Regelung von Art. 52 GesG Bewilligungen zur Führung einer Privatapotheke zu verlängern, um einen rein hypothetischen Versorgungsengpass vorzubeugen. Der Beschwerdeführer kann somit auch aus BVR 1995 S. 312 nichts zu seinen Gunsten ableiten.