Der damalige Beschwerdeführer ersuchte am 24. März 1992 um eine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke per 1. Januar 1993. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Bewilligung erst nach erfolgreicher Inspektion ausgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer tätigte im Hinblick auf die Inspektion Investitionen. Da die Bewilligungsvoraussetzungen per 1. Januar 1993 aufgrund einer neuen Notfalldienstregelung wegfielen, wurde sein Gesuch vor der Durchführung der Inspektion abgelehnt.