6.4 Wie vorangehend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer vorliegend keinen Anspruch auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gestützt auf Art. 32 GesG. Demzufolge ist Art. 52 Abs. 3 GesG bereits aus diesem Grund nicht anwendbar. Zudem kann der Sachverhalt im vom Beschwerdeführer zitierten BVR 1995 S. 312 nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt verglichen werden. Der Sachverhalt in BVR 1995 S. 312 präsentierte sich zusammengefasst wie folgt: