6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 52 Abs. 3 GesG sei vorliegend anwendbar, selbst wenn die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke personenbezogen sei. Art. 52 Abs. 3 GesG stelle für die neue öffentliche Apotheke konsequenterweise nicht auf den Zeitpunkt deren Bewilligung ab, sondern auf deren Eröffnung. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung (vgl. BVR 1995 S. 312 E. 7a).34