Dass die neue öffentliche Apotheke ihren Betrieb erst per Anfang August 2023 aufnahm, ändert daran insbesondere auch deshalb nichts, da der Beschwerdeführer selbst die Arztpraxis erst per Anfang August 2023 und damit zeitgleich mit der Eröffnung der C.___ übernahm. Nach dem Geschriebenen hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 32 GesG keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke.