6.2 Die C.___ hat ihr Gesuch um Betriebsbewilligung am 3. März 2023 gestellt.32 Spätestens zu diesem Zeitpunkt war absehbar, dass eine zweite öffentliche Apotheke in X.___ eröffnen wird und folglich die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 Bst. a GesG nicht mehr gegeben sein werden. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer respektive sein Praxisvorgänger über diesen Umstand umgehend in Kenntnis gesetzt.33 Dass die neue öffentliche Apotheke ihren Betrieb erst per Anfang August 2023 aufnahm, ändert daran insbesondere auch deshalb nichts, da der Beschwerdeführer selbst die Arztpraxis erst per Anfang August 2023 und damit zeitgleich mit der Eröffnung der C.___ übernahm.