Um den Sinn und Zweck der Bewilligungsvoraussetzungen, sprich den Schutz der öffentlichen Apotheken, zu wahren, ist vorliegend eine restriktive Anwendung der Bewilligungsvoraussetzungen angezeigt. Folglich ist eine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke nicht zu erteilen, wenn in diesem Zeitpunkt konkret feststeht, dass eine zweite öffentliche Apotheke in der Ortschaft den Betrieb zeitnah aufnehmen wird und somit die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sein werden.