6. Neuerteilung einer Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke 6.1 Der Gesetzgeber hat im damaligen Art. 29 aGesG (heute Art. 32 GesG) seinen Willen manifestiert, den öffentlichen Apotheken und Drogerien den Vorrang in der Sicherstellung der Medikamentenversorgung zu geben.31 Um den Sinn und Zweck der Bewilligungsvoraussetzungen, sprich den Schutz der öffentlichen Apotheken, zu wahren, ist vorliegend eine restriktive Anwendung der Bewilligungsvoraussetzungen angezeigt.