Darin weist die FMH darauf hin, dass die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke auf den Standort und personenbezogen ausgestellt werde. 30 Demzufolge ist die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke zweifelsohne als personenbezogen und damit als nicht übertragbare Polizeibewilligung zu qualifizieren. 5.4 Daran vermag schliesslich auch der Hausärztemangel nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer geforderte Stärkung der Hausärzte mittels Bewilligungen von Privatapotheken kann nicht auf