Die Ausgangslage präsentiert sich demzufolge vergleichbar mit jener im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen kommt auch das Bundesgericht bezüglich der Frage der Personenbezogenheit der Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke im Kanton Zürich zum Schluss, dass diese nicht nur betriebs-, sondern auch personenbezogen sei.28 Die gleiche Meinung vertritt auch die FMH29 in ihrem Fachartikel «Praxisübernahme: Achtung bezüglich Medikamentenverkauf». Darin weist die FMH darauf hin, dass die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke auf den Standort und personenbezogen ausgestellt werde.