abgesehen davon, das gerade diese Situation (Gemeinschaftspraxis) vorliegend nicht vorliegt, ist es in Gemeinschaftspraxen weiterhin die Regel, dass der medizinische Dienstleistungsvertrag zwischen einem Mitglied der Gemeinschaftspraxis und der Patientin oder dem Patienten geschlossen wird.27 Vom Aufkommen von Gemeinschaftspraxen kann somit nicht auf eine Verschiebung des Vertrauensverhältnisses geschlossen werden. Die Ausgangslage präsentiert sich demzufolge vergleichbar mit jener im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts.