der Gang zu einer Medizinalperson setze oft ein gewisses Vertrauensverhältnis voraus.26 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Urteil des Verwaltungsgerichts entspreche nicht einer zeitgemässen Auslegung insbesondere hinsichtlich dem Wandel hin zu mehr Gemeinschaftspraxen und der damit verbundenen Verschiebung des Vertrauensverhältnisses. Dem ist zu widersprechen; abgesehen davon, das gerade diese Situation (Gemeinschaftspraxis) vorliegend nicht vorliegt, ist es in Gemeinschaftspraxen weiterhin die Regel, dass der medizinische Dienstleistungsvertrag zwischen einem Mitglied der Gemeinschaftspraxis und der Patientin oder dem Patienten geschlossen wird.27