b GesG liegt. Diesen stark personenbezogenen Elementen stehen die sachbezogenen Elemente wie namentlich die zweckmässigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen (Art. 16b Abs. 1 Bst. a GesG) gegenüber. Diese sachbezogenen Elemente vermögen jedoch den personenbezogenen Charakter der Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke nicht zu überwiegen. Zum gleichen Schluss kam das Verwaltungsgericht in BVR 1991 S. 445. Das Verwaltungsgericht betonte dabei, für Berufe des Gesundheitswesens sei die persönliche Verrichtung der übertragenen Aufgaben die Regel; der Gang zu einer Medizinalperson setze oft ein gewisses Vertrauensverhältnis voraus.26