52 Abs. 3 GesG fest, dass der Arzt zur Weiterführung während längstens zehn Jahren berechtigt ist, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen für eine bestehende Privatapotheke nach Inkrafttreten dieses Gesetz durch die Eröffnung einer weiteren öffentlichen Apotheke wegfällt. Der Wortlaut dieser Bestimmungen deutet klar darauf hin, dass die Betriebsbewilligung auf eine bestimmte natürliche Person ausgestellt wird, die die entsprechende Berufsausübungsbewilligung hat und bei der die fachliche die Verantwortung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 Bst. b GesG liegt.