berin oder dem Inhaber der Betriebsbewilligung nach Art. 32 GesG zur Versorgung der eigenen Patientinnen und Patienten mit erforderlichen Heilmitteln. Ebenso hält Art. 52 Abs. 3 GesG fest, dass der Arzt zur Weiterführung während längstens zehn Jahren berechtigt ist, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen für eine bestehende Privatapotheke nach Inkrafttreten dieses Gesetz durch die Eröffnung einer weiteren öffentlichen Apotheke wegfällt.