5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bewilligungsvoraussetzungen zur Führung einer Privatapotheke sei überwiegend sachbezogen. Aus diesem Grund könne die Betriebsbewilligung bei einer Praxisübernahme übertragen werden und Art. 52 Abs. 3 GesG sei anwendbar.25 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Betriebsbewilligung zur Führung einer Privatapotheke als eine personenbezogene und damit nicht übertragbare Bewilligung qualifiziert hat. 5.3 Gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a GesG ermächtigt die zuständige Stelle der GSI Ärztinnen und Ärzte zur Führung einer Privatapotheke. Weiter dient die Privatapotheke nach Art. 60 GesV der Inha-