Personenbezogene Polizeibewilligungen können nicht übertragen werden, da es hier auf die Person des Bewilligungsinhabers ankommt, der in der Regel bestimmte Anforderungen erfüllen muss und gegebenenfalls eine entsprechende Prüfung abgelegt hat. Für sachbezogene Bewilligungen wird die Übertragbarkeit jedoch im Allgemeinen bejaht, weil die Person des Bewilligungsinhabers hier nicht massgebend ist. Die Bewilligung ist akzessorisch an die Sache geknüpft. Eines besonderen Übertragungsaktes bedarf es deshalb nicht; vielmehr geht die Bewilligung mit der Übertragung der Sache ohne Weiteres auf den neuen Inhaber über.24