Wenn die Voraussetzungen zur Führung einer Privatapotheke durch die Gründung einer öffentlichen Apotheke entfallen, sieht die Übergangsbestimmung lange Fristen vor, um Härtefälle zu vermeiden.21 Konkret hält Art. 52 Abs. 3 GesG fest, dass die Ärztin oder der Arzt zur Weiterführung während längstens zehn Jahren berechtigt ist, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen für eine bestehende Privatapotheke nach Inkrafttreten dieses Gesetz durch die Eröffnung einer weiteren öffentlichen Apotheke wegfällt. 5. Übertragbarkeit der Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke