Gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a GesG ermächtigt die zuständige Stelle der GSI Ärztinnen und Ärzte in Ortschaften, in denen die Notfallversorgung mit Arzneimittel nicht durch mindestens zwei öffentliche Apotheken gewährleistet ist, zur Führung einer Privatapotheke. Zudem gelten nach Art. 32 Abs. 3 GesG für die Erteilung der Betriebsbewilligung die Vorschriften von Art. 16b GesG sinngemäss. Nach Art. 16b Abs. 1 Bst. a bis d GesG wird eine Betriebsbewilligung erteilt, wenn je nach Betrieb die zweckmässigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen vorhanden sind, die fachliche Verantwor-