GesG sei nicht wörtlich im Sinne der grammatikalischen Auslegung zu verstehen, sondern es sei nach dessen Sinn und Zweck zu fragen: Es wäre geradezu widersinnig und würde dem erwähnten Schutz der öffentlichen Apotheken klar widersprechen, wenn die Vorinstanz eine Privatapotheke neu bewilligen würde, obschon sie wisse, dass ein halbes Jahr später – notabene auf den gleichen Zeitpunkt hin (1. August 2023) – eine bereits bewilligte öffentliche Apotheke eröffne. 4. Rechtsgrundlagen