Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach in Art. 52 Abs. 3 GesG von der «Eröffnung einer weiteren öffentlichen Apotheke» die Rede sei, weshalb nicht auf den Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, sondern auf die effektive Betriebsaufnahme abzustellen sei, gehe fehl. Art. 52 Abs. 3 GesG sei nicht wörtlich im Sinne der grammatikalischen Auslegung zu verstehen, sondern es sei nach dessen Sinn und Zweck zu fragen: