Daran ändere der Umstand, dass die zweite Apotheke ihren Betrieb am 1. August 2023, d.h. rund fünf Monate nach der Bewilligungserteilung aufnehme, im Übrigen nichts. Die Privatapothekenregelungen im GesG solle in erster Linie die öffentlichen Apotheken schützen. Gleichwohl habe der Gesetzgeber mit der Übergangsfrist in Art. 52 GesG auch für die Ärzte und Ärztinnen eine grosszügige Übergangsregelung geschaffen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach in Art. 52 Abs. 3 GesG von der «Eröffnung einer weiteren öffentlichen Apotheke» die Rede sei, weshalb nicht auf den Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, sondern auf die effektive Betriebsaufnahme abzustellen sei, gehe fehl.