3.3 In der Beschwerdevernehmlassung vom 18. September 2023 bringt die Vorinstanz vor, zum besagten Zeitpunkt der Gesuchstellung am 8. Juni 2023 seien in der Ortschaft X.___ bereits zwei öffentliche Apotheken bewilligt gewesen. Die Bewilligung für die zweite öffentliche Apotheke habe bereits seit dem 3. April 2023 vorgelegen. Die Vorinstanz habe das Gesuch des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund richtigerweise abgelehnt. Daran ändere der Umstand, dass die zweite Apotheke ihren Betrieb am 1. August 2023, d.h. rund fünf Monate nach der Bewilligungserteilung aufnehme, im Übrigen nichts.