Besonders stossend sei die Argumentation der Vorinstanz vor dem Hintergrund der Tatsache, dass just dasselbe Amt die zweite öffentliche Apotheke bewilligt habe. Die Vorinstanz begründe die verfügte Rechtsfolge aufgrund eines Sachverhalts, den sie selbst geschaffen habe und zwar kurzerhand nach Eingang des Gesuchs des Beschwerdeführers und damit in Kenntnis davon. Insoweit verstosse das Verhalten der Vorinstanz auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV18). Bei richtiger Auslegung von Art. 52 Abs. 3 GesG sei dem Beschwerdeführer die Fortführung einer Privatapotheke für weitere zehn Jahre zu gestatten.19