In diesem Zusammenhang habe das Verwaltungsgericht in BVR 1995 S. 312 E.7b festgehalten: «Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es nicht zu befriedigen vermöchte, wenn Personen, die eine Privatapothekenbewilligung beantragen, im Hinblick auf die Inspektionsanforderungen vor der Bewilligungserteilung namhafte Investitionen tätigen und das volle Risiko tragen müssten, dass sich diese Investitionen dereinst als nutzlos erweisen, weil die Bewilligungsmöglichkeit wegen nicht vorhersehbarer Veränderung der massgeblichen Verhältnisse entfällt.»