Zu diesem Zeitpunkt sei zwar eine zweite öffentliche Apotheke bewilligt, aber nicht in Betrieb genommen und ebenso wenig eröffnet gewesen. Die Eröffnung sei erst für August 2023 vorgesehen. Es sei ihm die Zehnjahresfrist im Sinne von Art. 52 Abs. 3 GesG zu gewähren, zumal er schon in den vergangenen Monaten Anstrengungen in Bezug auf die Fortführung der Privatapotheke getätigt habe. In diesem Zusammenhang habe das Verwaltungsgericht in BVR 1995 S. 312 E.7b festgehalten: