GesG stelle für die neue öffentliche Apotheke konsequenterweise nicht auf den Zeitpunkt deren Bewilligung, sondern auf deren Eröffnung ab. Dass der Zeitpunkt der Eröffnung der neuen öffentlichen Apotheke jenem des tatsächlichen Inkrafttretens der Änderung entspreche, ergebe sich auch aus der Rechtsprechung (vgl. BVR 1995 S. 312 E. 7a). Eine andere Auslegung ergebe auch keinen praktischen Sinn. Würde zum Beispiel eine an sich bewilligte öffentliche Apotheke ihren Betrieb nicht aufnehmen können, würde das Dahinfallen der Bewilligung für Privatapotheken bestehender Ärzte direkt zu einem Versorgungsengpass führen.