Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass Art. 52 Abs. 3 GesG nicht anwendbar sei, da seit April 2023 zwei öffentliche Apotheken in X.___ bewilligt seien, sei selbst dann verfehlt, wenn die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke personenbezogen sei. Die lange Übergangsfrist von Art. 52 Abs. 3 GesG sei Folge des Widerspruchs zwischen der gesetzlichen Einschränkung für Ärzte und der Wirtschaftsfreiheit. Art. 52 Abs. 3 GesG stelle für die neue öffentliche Apotheke konsequenterweise nicht auf den Zeitpunkt deren Bewilligung, sondern auf deren Eröffnung ab.