Die noch in BVR 1991 S. 445 hervorgehobene persönliche Beziehung zwischen Arzt und Patient habe sich hin zu einer Beziehung zwischen Arzt [sic] und Gemeinschaftspraxis entwickelt, was die sachbezogenen Elemente der Betriebsbewilligung gestärkt habe. Zudem sei heute anders als in den 1990er Jahren anerkannt, dass ein Hausärztemangel bestehe. Eine Auslegung, wonach die Betriebsbewilligung personenbezogen sei, benachteilige die Hausärzte zusätzlich. Eine bestehende Betriebsbewilligung zur Führung der Privatapotheke würde für den Betrieb auch