Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung seien ganz beziehungsweise zumindest mehrheitlich nicht personenbezogen. Personenbezogen sei die fachliche Verantwortung der Fachperson, über welche der Beschwerdeführer durch die Berufsausübungsbewilligung offensichtlich verfüge. Des Weiteren habe in der Ärztelandschaft in den vergangenen Jahren ein signifikanter Wandel hin zu mehr Gemeinschaftspraxen stattgefunden. Die noch in BVR 1991 S. 445 hervorgehobene persönliche Beziehung zwischen Arzt und Patient habe sich hin zu einer Beziehung zwischen Arzt [sic] und Gemeinschaftspraxis entwickelt, was die sachbezogenen Elemente der Betriebsbewilligung gestärkt habe.