3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 17. August 2023 vor, dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Führung einer Privatapotheke personenbezogen sei, nicht zutreffe. Die Vorinstanz stütze ihre Annahme auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 1991, der sich auf den mittlerweilen aufgehobenen aArt. 29 GesG beziehe. Auch wenn Teile der damaligen Formulierung in den heute einschlägigen Rechtsgrundlagen enthalten seien, würde eine zeitgemässe Auslegung der geltenden Rechtsgrundlagen zu folgendem Schluss führen: Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung seien ganz beziehungsweise zumindest mehrheitlich nicht personenbezogen.