Die Übergangsfrist von Art. 52 Abs. 3 GesG – wonach die Weiterführung einer Privatapotheke während längstens 10 Jahre möglich sei, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen durch die Eröffnung einer weiteren öffentlichen Apotheke weggefallen sei – komme daher bei einem Wechsel des Praxisinhabers nicht zur Anwendung. Da Anfang April 2023 in X.___ einer zweiten öffentlichen Apotheke die Bewilligung erteilt worden sei, sei die Notfallversorgung gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a GesG durch mindestens zwei öffentliche Apotheken gewährleistet. Somit könne dem Gesuch nicht entsprochen werden.