3.1 Die Vorinstanz bringt in ihrer Verfügung vom 17. Juli 2023 vor, dass die Bewilligung zum Führen einer Privatapotheke auf eine Ärztin oder einen Arzt ausgestellt werde und eine personenbezogene Bewilligung sei. Als solche ginge diese Bewilligung nicht auf eine andere Person über, d.h. es bestehe kein Anspruch des Praxisnachfolgers, dass der Kanton die Bewilligung, die er seinerzeit dem Praxisvorgänger erteilt habe, nun auf den Praxisnachfolger übertrage. Die Übergangsfrist von Art.