Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juli 2023. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke für Ärztinnen und Ärzten nicht erteilt hat. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten