16. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 18. September 2023 die Beschwerde sei abzuweisen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juli 2023. Diese Verfügung ist gemäss Art. 46 GesG und Art. 87 Abs. 1 GesV15 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG16 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 17. August 2023 zuständig.