gemäss Art. 52 Abs. 3 GesG zu gestatten für weitere zehn Jahre, bis 1. April 2033. Subeventuell Die angefochtene Verfügung des Gesundheitsamtes des Kantons Bern vom 17. Juli 2023 (BEPRO- ID: ____) sei aufzuheben und es sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Gesundheitsamt zurückzuweisen. 3. Antrag auf vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens Es sei A.___ bzw. der Arztpraxis A.___, die Fortführung einer Privatapotheke während der Dauer des gesam- ten Verfahrens bis zur Rechtskraft des Entscheids zu gestatten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen13