2/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2300 9. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass sie ihm gestützt auf Art. 32 Abs. 1 GesG9 keine Bewilligung erteilen könne.10 10. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz per E-Mail vom 7. Juli 2023 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.11