4. Die Vorinstanz informierte die Praxis D.___ per E-Mail vom 13. März 2023, die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke vom 22. Oktober 1990 sei somit bis Mitte Juli 2023 gültig. Danach könne sie keine neue Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke mehr ausstellen, da demnächst eine zweite öffentliche Apotheke in X.___ eröffnet werde und somit die Notfallversorgung durch zwei Apotheken gewährleistet sei.4 5. Mit Gesuch vom 24. März 2023 beantragte D.___ die Änderung des Inhabernamens (Trägerschaft) und des Praxisnamens und vermerkte, die Arztpraxis werde inklusive der bereits bestehenden Apotheke per 1. August 2023 weitergeführt.5