5. In Anbetracht der oftmals (fälschlicherweise) analogen Anwendung des Vermögensfreibetrags auf die Vermögensbildung während der Unterstützung kann vorliegend von einem besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG ausgegangen werden. Der Beschwerdeentscheid der GSI Nr. 2023.GSI.2010 vom 24. Oktober 2023 wird dahingehend abgeändert, dass Ziffer 3 aufgehoben wird und keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 108 Abs. 1 VRPG).