Gerade in der ordentlichen Sozialhilfe wird in beiden Konstellationen der gleiche Betrag gewährt. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das Vorgehen betreffend Vermögensfreibetrag und Vermögensbildung bei Personen mit Schutzstatus S unklar war und die Vorgaben der SODK, das Merkblatt der GSI und insbesondere der Prüfungsbericht vom 20. Januar 2023 teilweise unklar formuliert waren.12