4. Allerdings ist festzuhalten, dass die Gewährung des Vermögensfreibetrags auf vorbestehendes Vermögen und die maximal zulässige Vermögensbildung im Rahmen der Dispositionsfreiheit während der Unterstützung in der Praxis oft analog angewendet wird, obwohl es sich nicht um die gleiche Art von «Freibetrag» handelt. Gerade in der ordentlichen Sozialhilfe wird in beiden Konstellationen der gleiche Betrag gewährt.