Indem die Vorinstanz den Vermögensfreibetrag gemäss den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen auf während der Unterstützung im Rahmen der Dispositionsfreiheit gebildetes Vermögen anwendete, hat sie das Recht falsch angewendet. Aus dem gleichen Grund sind vorliegend auch weder die Vorgaben der SODK,10 noch das Merkblatt der GSI Ziffer 3 Punkt 1, die sich beide auf Vermögenswerte von Personen mit Schutzstatus S vor Unterstützungsbeginn beziehen,11 einschlägig.