Ziffer D.3.1. der SKOS-Richt- linien).7 Die Zulässigkeit von Vermögensbildung während der Unterstützung ist weder in der Asylsozialhilfe noch in der Sozialhilfe gesetzlich geregelt, sondern ergibt sich aus der Dispositionsfreiheit.8 Vorliegend handelt es sich um während und nicht vor der Unterstützung durch die Vorinstanz angespartes Vermögen.9 Indem die Vorinstanz den Vermögensfreibetrag gemäss den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen auf während der Unterstützung im Rahmen der Dispositionsfreiheit gebildetes Vermögen anwendete, hat sie das Recht falsch angewendet.